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   BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 15.22 (3 C 19.22)   

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https://dejure.org/2022,23409
BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 15.22 (3 C 19.22) (https://dejure.org/2022,23409)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2022 - 3 B 15.22 (3 C 19.22) (https://dejure.org/2022,23409)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2022 - 3 B 15.22 (3 C 19.22) (https://dejure.org/2022,23409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle Ausschlussfrist in § 10a Abs. 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV)

  • rechtsportal.de

    Materielle Ausschlussfrist in § 10a Abs. 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV)

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.11.2023 - 3 C 19.22

    H. ./. Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Feststellung des Verlustes der

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 15.22
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 19.22 fortgesetzt.
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 15.22
    Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2022 - 3 B 15.22
    Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5).
  • VG Würzburg, 28.09.2022 - W 7 E 22.1253

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

    Zum einen war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung ihres Duldungsantrags (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und BayVGH, U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 20; vgl. auch SächsOVG, B.v. 10.1.2022 - 3 B 412/21 - juris Rn. 23; B.v. 3.2.2022 - 3 B 15.22 - juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg., B.v. 26.5.2021 - 3 S 32/21 - juris Rn. 5) am 6. Mai 2022 nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG.
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